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Auf Grund einer Novelle zur Gemeindeordnung sind ab Jänner 2007 kundgemachte Anordnungen (Verordnungen) – unbeschadet ihrer Verbindlichkeit auf Grund der Kundmachung an der Amtstafel – während ihrer Geltung auch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Dies stellt aber keine zusätzliche Kundmachung dar, sodass allfällige Mängel der Verlautbarung im Internet rechtlich unerheblich sind. Unter Kundmachungen finden Sie temporäre Verlautbarungen verfahrensrechtlicher Art, z.B. in Sachen Aufstellung oder Änderung der Bebauungspläne. Die rechtsverbindlichen Verordnungen finden dann gegliedert unter dem jeweiligen Menüpunkt in der folgenden Tabelle.
Hier finden Sie die erlassenen Verordnungen zur Flächenwidmungsplanung. Auf Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes ist in jeder Gemeinde ein Flächenwidmungsplan aufzustellen, der die geordnete Nutzung des gesamten Gemeindegebietes regelt. Dargestellt werden z.B. das Bauland mit den unterschiedlichen Nutzungsarten, Verkehrsflächen und Grünland. Auf die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, der langfristigen Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur, des Wohnungswesen und der Umwelt ist neben anderen Grundsätzen und Zielen besonders Bedacht zu nehmen. Dabei haben öffentliche Interessen absoluten Vorrang vor Einzelinteressen. Das räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind die Grundlage für die weitere Bebauungsplanung. Der Flächenwidmungsplan liegt im Bauamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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